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Österreichische Orgel Daten Bank Karl Schütz Orgeldenkmalpflege in Österreich |
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Orgeldenkmalpflege in
Österreich Es ist gar nicht so lange her, daß man
den Wert historischer Orgel
erkannt hat und wertvolle Instrumente erhält. Wie Vieles
unterliegt auch die
Orgel als technisches und tönendes Gerät modischen
Vorstellungen. So gesehen,
müßte jede Orgel alle dreißig Jahre ersetzt werden, da
diese Vorstellungen
einem raschen Wandel unterworfen sind. In früheren Jahrhunderten
wurden die
Instrumente auch tatsächlich jeweils den neuen Erfordernissen
entsprechend
umgebaut, erweitert, ersetzt. Heute weinen wir so mancher barocker oder
romantischer Orgel nach, die undokumentiert einfach abgerissen wurde.
Dennoch
sind wir eben dabei, Orgeln der letzten fünfzig Jahre die
Daseinsberechtigung
abzusprechen. Hier setzt die Denkmalpflege ein, besonders interessante
und
zeittypische Instrumente der Nachwelt als sogenannte
"Klangdenkmäler"
zu erhalten. In den
Denkmalschutzgesetzen der Staaten sind die Kriterien genau geregelt, so
eben
auch in Österreich, das in Bezug auf die Orgel sehr strenge
Bedingungen
festgesetzt hat - kurz gesagt, jede Orgel steht als Teil der
Kirchenausstattung
unter Denkmalschutz (auch jede neue) wenn nicht
Erhaltungswürdigkeit per
Bescheid des Bundesdenkmalamt aufgehoben wird. Anton Holzapfel hat zu
diesem
Thema eine grundlegende Magisteriumsarbeit erstellt, in der die
historischen
Gegebenheiten und die Kriterien eingehend erörtert werden1.
Seine
Darlegungen sind in den folgenden Text (auch auszugsweise) integriert. Historische Grundlagen Überlegungen für eine konkrete
Orgeldenkmalpflege gibt es erst seit dem
Beginn des 20. Jahrhunderts. Albert Schweitzer war einer der Ersten,
der
derartige Gedanken äußerte. Im Jahre 1909 wurde in Wien im
Beisein Schweitzers
ein „Internationales Regulativ für den Orgelbau“
erarbeitet, das sich
hauptsächlich mit Fragen von Orgelneubauten beschäftigte,
jedoch auch bereits
Anregungen in Richtung Denkmalpflege enthielt. Christian Mahrenholz und Willibald Gurlitt
machten in den Jahren nach
dem 1. Weltkrieg auf die Bedeutung der historischen Orgeln aufmerksam,
sie
wurden zu Leitfiguren der sogenannten Orgelbewegung, Christian Mahrenholz verfaßte 1925 eine
Denkschrift an den
Landesbischof von Hannover. Anläßlich des 19. Tages für
Denkmalpflege und
Heimatschutz hielt Willibald Gurlitt ein Referat über den „musikalischen
Denkmalwert der alten Musikinstrumente, insbesondere der Orgeln“ und
lieferte damit die geistesgeschichtliche Begründung
für die
Orgeldenkmalpflege. Im Rahmen der Veranstaltung wurden folgende
Forderungen aufgestellt,
die natürlich noch zu wenig weit gingen und nicht viel Effizienz
brachten: Es sollte ein bedingter Denkmalschutz nur
für Gehäuse und Prospekt
eingeführt werden, die noch vorhandenen Zeugen der Orgelbaukunst
vor 1800 aber
nur so lange erhalten werden, bis die Orgelhistoriker sie für ihre
Zwecke
untersucht und aufgenommen hätten. Einer späteren
Veränderung bzw. einem
Abbruch stünde hernach aber nichts im Wege! 1928 erschien in Wien ein Artikel von Oskar
Eberstaller: „....wie
man das Gute eines alten Werkes retten und doch die Vorzüge einer
modernen
Orgel erreichen kann...“. Er schlug vor Barockorgeln so umzubauen,
daß „der
Charakter der alten Orgel nur eine Bereicherung, nicht aber eine
entscheidende
Änderung erfährt“. 1938 referierte auf der Zweiten Freiburger
Orgeltagung Johannes Mehl
über Die Denkmalpflege auf dem Gebiet der Orgelbaukunst.
Seine Ansicht,
daß man bedenkenlos die Klaviaturen auf heutige Umfänge
erweitern sollte, wurde
langezeit in die Praxis umgesetzt. Insbesondere galt dies für das Pedal, das als kümmerliches
Baßklavier
auch keinen Anspruch auf unbedingten künstlerischen Denkmalschutz
hat. Die
Klaviaturerweiterung an historischen Orgeln wird von vielen Organisten
immer
noch gefordert, ist ein längst überholtes Gedankengut.
Selbstverständlich wird
von einem Organisten heute verlangt, daß er mit den historischen
Klaviaturumfängen (einschließlich kurzer oder gebrochener
Unteroktav) vertraut
ist. Mit der Gründung der Gesellschaft
der Orgelfreunde (GdO)
wurden die Gedanken über die Erhaltung historischer Orgeln
institutionell
unterstützt. Unter dem GdO-Vorsitzenden Walter Supper
veranstaltete die GdO
1957 in Weilheim eine Tagung zur Orgeldenkmalpflege und erstellte das Weilheimer
Regulativ. 1970 erfolgte eine Neufassung des Weilheimer Regulativs
in
Zürich, gegenwärtig wird in einem eigenen Ausschuss über
eine neuerlich
Revision des Regulativs beraten. Kernpunkt aller Regelungen ist die
Anerkennung
der Orgel als "Klangdenkmal". Dieser Begriff ist heute vor allem auch
in der Gesetzgebung allgemein gebräuchlich, er birgt allerdings
Unklarheiten in
sich: dementsprechend könnten ja nur die Windladen und das
Pfeifenwerk als
erhaltenswert angesehen werden, in den meisten Fällen ist die
Orgel aber ein
Gesamtkunstwerk, in dem auch die technischen Teile (das Gehäuses
sowieso)
Denkmalwert besitzen. Bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts war nur der
Orgelprospekt Gegenstand allgemeinen denkmalpflegerischen Interesses,
das
Grehäuse weckt das spezielle Interesse der Kunsthistoriker, die
Musiker waren
noch nicht gefragt. Anfänge der Orgeldenkmalpflege
in Österreich Um 1850 hat der Denkmalschutz in
Österreich konkrete staatlich
konzipierte Formen angenommen. Österreich hat damit in Europa
beispielgebende
Strukturen geschaffen. Am 31. Dezember 1850 wurde die K.k.Central-Commission
für die Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale
eingerichtet. Es
bestand nun Anzeigepflicht bei Funden, Ausfuhrverbot und Schutz von
Archivalien. Die Erforschung der Denkmale wurde als vorrangige
Beschäftigung
eingeführt. In der Praxis konnte die Beschränkung auf
Baudenkmale nie
realisiert werden, deshalb erfolgte 1873 eine Umbenennung der
Kommission in: K.k.
Zentralkommission für Erforschung und
Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale. Der Kommission
stand ein
festes Budget zur Verfügung, womit finanzielle Zuwendungen - unter
anderem auch
zur Anschaffung neuer Orgeln - gewährt werden konnten. Exekutive
Möglichkeiten
standen nicht zur Verfügung. Holzapfel erhob folgende Aktionen der
Kommission: 1) 1906 trat die Zentralkommission
dafür ein, das nicht mehr in
Verwendung stehende gotische Orgelgehäuse der Domkirche (heute
Stift) Seckau
dem Steirischen Landesmuseum Joanneum in Graz zu übergeben. Der
Ankauf wurde
vom Ministerium für Kultur und Unterricht unterstützt. Es
handelte sich um die
Prospektfront und das Gehäuse der gotischen Orgel. Die Teile
wurden
eingelagert. Vor einiger Zeit wurden die Teile vergast, leider aber
wurden
unverständlicherweise davor die künstlerischen
Verzierungen der Vorderfront von den
Lisenen abgenommen und
die Lisenen selbst vernichtet. Die beiden Seitenwände und zwei
innere
Trennwände sind glücklicherweise erhalten. 2) In der Pfarrkirche St. Rochus
(1030 Wien) wurde die
Aufstellung einer neuen Orgel unter Beibehaltung des alten
Orgelgehäuses mit
einer Subvention in der Höhe von 18.107 Kronen unterstützt.
Leider wurde dabei
das historische Werk von Johann Bohack2 zugunsten einer
(auch nicht
mehr bestehenden) pneumatischen Orgel der Firma Rieger-Jägerndorf
vernichtet. 1911 erfolgte schließlich die
Errichtung des Staatsdenkmalamts,
das mit einem Apparat von
wissenschaftlichen und technischen Beamten ausgestattet wurde. In den
Kronländern (und später) in den Bundesländern wurde das
Staatsdenkmalamt von
"Landeskonservatoren" vertreten. Als 1917 und 1918 vom Kriegsministerium
Metallbeschaffungsaktionen
angeordnet wurden und insbesondere die Prospektpfeifen ebgenommen
wurden,
konnten Ausnahmen nur in Zusammenarbeit mit dem Staatsdenkmalamt bzw.
dem
zuständigen Landeskonservator erwirkt werden. Am 25. September 1923 kam es endlich zur
Verabschiedung eines
Bundesgesetzes betreffend Beschränkungen in der Verfügung
über Gegenstände von
geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung
(Denkmalschutzgesetz), BGBl 1923/533. Dieses Gesetz bildet bis heute -
wenn
auch z.T. in novellierter Fassung - die Grundlage für die
staatlichen Maßnahmen
bezüglich Denkmalschutz. Prof. Josef Mertin war in der Folge ab
1931 als
Gutachter für das Bundesdenkmalamt in Orgelfragen tätig. 1939 wurden die Pfarren aufgefordert, eine
Beschreibung der Orgelwerke
bei der Zentralstelle für Denkmalschutz abzugeben. Auf dieser
Grundlage und
nach einer neuerlichen Inventarisierung im Jahre 1944 wurden in vielen
Orgel
neuerlich Prospekte ("entbehrliche“ Register) ausgebaut. Während und besonders kurz nach dem
Zweiten Weltkrieg erweckten die
historischen Instrumente ein gesteigertes Interesse und unter den neuen
Prämissen der Orgelbewegung wurden ein Reihe von Restaurierungen
durchgeführt.
Sie erfolgten nach dem damaligen Wissenstand, was bereits zu Revisionen
führte
- einige dieser Instrument harren noch der neuerlichen Revision nach
heutigem
Standard. Federführend für diese Restaurierungen war
zunächst Prof. Mertin, in
der Folge aber waren immer stärker auch die österreichischen
Professoren (Hans
Haselböck, Anton Heiller) in die Projekte eingebunden.
Eisenstadt,
St. Martin: Gottfried Mallek, 1776; rest. von Karl Schuke 1943
Absam-Wallfahrtskirche:
Orgel des 18. Jahrhunderts, umgebaut von Anton Aigner,
rest von Johann Pirchner 1948
Wien,
Franziskanerkirche,: Chororgel von Anton Wöckherl 1642,
rest.
von Johann Pirchner 1950
Klosterneuburg,
Stiftskirche Festorgel von Scherer 1550, erweitert durch Johannes Freundt 1642; rest. 1942-1951 von
Wilhelm Zika, Th. Kuhn A.G, Johann. M. Kauffmann und Rieger
(Schwarzach).
Innsbruck,
Silberne Kapelle: Orgel aus dem 16. Jh., rest. Neumann 1950-52
Heiligenkreuz,
Stiftskirche, Ignaz Kober 1804, rest.von Joseph Mertin Wesentlichen Einfluss auf Restaurierungen
aber
auch Neubauten nahm in zunehmendem Maße neben
den erwähnten Professoren Ing. Egon Krauss
(1905-1985). Aus seiner
Feder stammen einige Anleitungen zur Denkmalpflege, so erschien 1950
die erste
Auflage der vom BDA herausgegebenen Anleitung für die
Denkmalpflege an
Orgeln. Die dort formulierten Gedanken trugen in der Folge
maßgeblich zur
Herausgabe des Weilheimer Regulativs bei. Im Osten
Österreichs war auch
Prof. Alois Forer für das Bundesdenkmalamt tätig, Als
Einzigem wurde ihm vom
Ministerium der Titel "Konsulent" verliehen. Im Zuge der Neuordnung der ministeriellen
Wirkungsbereiche wurde das Bundesdenkmalamt im Jahr 1970 dem
Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung (bisher Bundesministerium für
Unterricht)
zugeordnet. In den Bereich der staatlichen
Maßnahmen ist
auch die Gründung des Instituts für Organologische Forschung
und Dokumentation
(IOF) an der Musikhochschule (heute Musikuniversität) Wien zu
zählen (einer
Initiative von o.Prof. Alois Forer folgend). Dieses Institut wurde
infolge der
Gesetzeslage für Universitäten dem Großinstitut Institut
für Orgel, Orgelforschung und Kirchenmusik als Bereich Orgelforschung
eingegliedert. Das geltende Denkmalschutzgesetz (zitiert nach Anton Holzapfel)) Bundesgesetz, BGBl 1923/533,
betreffend
Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände
von geschichtlicher, künstlerischer
oder kultureller Bedeutung, i.d.F. BGBl 1959/92, 1978, 1988 und 1990 § 1. (1) Die in diesem
Bundesgesetz
enthaltenen Beschränkungen finden auf von Menschen geschaffene
unbewegliche und
bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und
Spuren gestaltender
menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder
gestalteter
Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder
sonstiger
kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser
Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. (2) Darüber, ob ein
öffentliches Interesse an
der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung
besteht, hat das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf
diesbezügliche
wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Das Denkmalschutzgesetz (DMSG) enthält
Gesetzesbefehle, Zerstörungen, Veräußerungen und
Veränderungen von Denkmalen ohne
denkmalbehördliche Genehmigung zu unterlassen. Die
Beschränkungen des DMSG
finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche
Gegenstände von
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller
Bedeutung Anwendung. Dabei ist zu beachten, daß nicht nur
der
kunsthistorisch interessante Prospekt, sondern auch das Orgelwerk in
seiner
Gesamtheit als „Klangdenkmal“ unter Denkmalschutz steht. Zur Definition der unbestimmten Begriffe Geschichtliche,
künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung Geschichtliche Bedeutung ist begründet im Wert des
Denkmals als
Dokument einer bestimmten Entwicklungsstufe im Sein und Schaffen des
Menschen
schlechthin, aber auch im Zeugnischarakter für bestimmte Menschen,
Ereignisse
und Ideen der Vergangenheit, gleichgültig ob diese Funktion
gewollt war oder
nicht. Die Orgel als Dokumentarwerk für eine bestimmte Zeit. Künstlerische Bedeutung liegt dann vor, wenn die
gestalterischen
Mittel der Hervorbringung des Objektes so geartet waren, daß sie
ein bleibendes
Ergebnis geistiger Schöpfung erbracht haben. Kulturelle Bedeutung ist gegeben, wenn das Denkmal
sonst Zeugnis
für Formen, Erscheinungen und Errungenschaften des geistigen oder
physischen
Lebens des Menschen ist. Einprägsamer und „benutzerfreundlicher“
sind
folgende allgemeine Prinzipien der Denkmalpflege (modifiziert für
Orgeln): Künstlerische Gründe Künstlerische
Qualität
Entwicklungsgeschichtliche Bedeutung Stellung
im Schaffen eines bekannten Künstlers
Seltenheitswert als Vertreter eines Stils Sonstige kulturelle
Gründe/Technische Gründe Wichtiges
Zeugnis für die Entwicklung der Technik und Produktion
Qualität der Konstruktion und Herstellungsart Handwerkliche oder technische Qualität der Ausführung Unveränderte Erhaltung des Originalzustandes Besonders guter Zustand Geschichtliche Gründe Bedeutung
für die Geschichte der Musik und der Kirchenmusik
Bedeutung für Volkskunde und Heimatgeschichte Bedeutung für den Kirchenraum und das Ensemble seiner Ausstattung Symbolwert, gegebenenfalls stellvertretend für Kirche und Ortschaft Ist ihr künstlerischer Wert in Bezug auf Architektur, klangliche Aussage oder musikalische Verwendbarkeit der Spielanlage für die Zeit ihrer Erbauung bedeutsam? Erfüllte die Orgel zur Zeit ihrer Erbauung die ihr gestellte Aufgabe? Haben an dieser Orgel bedeutende Persönlichkeiten gewirkt bzw. an ihrer Gestaltung mitgewirkt? Ist die Orgel integrierender Bestandteil der Inneneinrichtung der Kirche? Hat die Orgel Seltenheitswert, z.B. durch besonders eigenartige Konstruktion oder durch geringe Zahl der Exemplare? Orgeln befinden sich zumeist im Eigentum jener im § 2 erwähnten juristischen Personen. § 2. (1) Bei Denkmalen1)
(§ 1 Abs.
1), die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum2)
des Bundes3),
eines Landes3) oder von anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften4), Anstalten5), Fonds6)
sowie
von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften7)
einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das
öffentliche Interesse an
ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter
Denkmalschutz), als
das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag8) des Eigentümers
oder von
Amts wegen (Abs. 2) das Gegenteil festgestellt hat. Zu den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen (u.a.) Gemeinden, Sozialversicherungsträger die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Österreichische Hochschülerschaft. Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen die Stellung öffentlich rechtlicher Körperschaften ohne im strengen Sinn solche zu sein. Konsequenterweise werden sie im DMSG auch extra erwähnt. Folgende Kirchen und Religionsgesellschaften sind gesetzlich anerkannt: Römisch-katholische Kirche in Österreich Evangelische Kirche A. und H.B. Altkatholische Kirche Griechisch-orientalische Kirche in Österreich Israelitische Religionsgesellschaft Methodistenkirche in Österreich Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, österreichischer Distrikt (Mormonen) Armenisch-apostolische Kirche in Österreich Neuapostolische Kirche in Österreich Islam nach hanefitischem Ritus Evangelische Brüderkirche (RGBl 1880/40) - heute keine Kultusgemeinde mehr in Österreich All jene Orgeln, die im Eigentum „Privater“ (d.h. nicht jener im § 2 erwähnten Eigentümer) stehen, sind nach den Bestimmungen des § 3 zu beurteilen. § 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid). Im Weilheimer Regulativ werden folgende Termini unterschieden: Pflege, Konservierung, Reparatur, Restaurierung, Rekonstruktion, Ergänzung, Erweiterung, Umbau und Abbau. Pflege heißt Kontrolle, Nachstimmung und Behebung kleinerer technischer Mängel unter strenger Wahrung der Originalsubstanz. Konservierung heißt Bewahrung vor Verfall und beinhaltet Reinigung, Schädlingsbekämpfung und Beseitigung technischer Mängel unter Beibehaltung des vorgefundenen technischen und klanglichen Zustandes des Werkes. Reparatur heißt Instandsetzung schadhafter Teile unter weitgehendster Wahrung der Originalsubstanz. Eine Auswechslung „irreparabler“ Teile kann erfolgen, diese müssen jedoch aufbewahrt werden. Sie dienen als Beleg und können eventuell durch künftige Restaurierungstechniken wieder brauchbar gemacht werden. Restaurierung heißt Rückführung einer veränderten alten Substanz in einen beweisbaren früheren Zustand. Im allgemeinen wird man versuchen, den letzten in sich geschlossenen und belegbaren Zustand wieder zu erreichen. Rekonstruktion heißt Nachbau verlorengegangener originaler Teile und ist überwiegend Bestandteil einer Restaurierung. Ergänzung heißt Nachbau verlorengegangener Teile, deren originale Bauweise nicht belegbar ist. Erweiterung heißt Hinzuführung ursprünglich nicht vorhandener Teile. Umbau heißt Veränderung unter Verwendung der historischen Substanz. Abbau heißt Entfernen einer Orgel aus ihrem ursprünglichen Aufstellungsraum. [Zitat Ende] Gegenwärtige Rechtspraxis Viele Jahre lang wurden die historischen
Orgeln von Landeskonservator Dr. Werner Kitlitschka in Form
eines
Referates betreut. 1981 wurde die Abteilung für
Klangdenkmale gegründet
und [Reg.Rat] Ing. Walter Brauneis mit der Leitung betreut. Nach dessen
Pensionierung im Jahre 2002 übernahm Generalkonservatorin
HR Dr.
Eva-Maria Höhle die Exekutive der Orgeldenkmalpflege Als
Koordinator stand ihr
der Autor zur Verfügung (von Oktober 2002 bis Juli 2004).
Nach einer
Neuausschreibung wurde die Abteilung für Klangdenkmale reaktiviert
und Mag.
Gerd Pichler mit der Leitung der Abteilung betraut. In sehr starkem
Ausmaß sind
neben den Orgeln die denkmalpflegerischen Belange von Geläuten und
Turmuhrwerken zu betreuen. Wichtig in der Verfahrensabwicklung ist die
Trennung von Gehäuse und Prospekt vom eigentlichen Orgelwerk.
Für
Restauriermaßnahmen am Gehäuse ist der jeweilige
Landeskonservator, für das
Orgelwerk die Abteilung für Klangdenkmale zuständig. Von
dieser Abteilung
werden sämtliche Restaurierungen, Genehmigung von
Veränderungen und die
Feststellung der Denkmalwürdigkeit behandelt. Reinigungen und
Instandsetzungen
ohne Substanzveränderung bleiben in der Verantwortung der
Kirchenmusikreferate
und deren Orgelreferenten. In der Regel wendet sich die Pfarre an den
Orgelreferenten der Diözese, der erstellt ein diözesanes
Gutachten und stellt
bei Bedarf die Verbindung mit der Abteilung für Klangdenkmale her. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat das
Bundesdenkmalamt
„die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden
amtlichen
Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen". Dies
sind in
erster Linie die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes. Als „Gutachter“ für Orgeldenkmalpflege
sind
derzeit Archiv.-Dir. Prof.Dr. Biba, Prof.Mag.Dr. Karl Schütz und
Gottfried
Allmer tätig. Deren Beauftragung erfolgt jeweils für einen
konkreten Fall und
umfaßt die Bestandsaufnahme (siehe Anm. zu § 5) der
jeweiligen Orgel mit
Vorschlägen zur Entscheidung über die Erhaltung, Entlassung,
Restaurierfähigkeit, Restaurierwürdigkeit und geeignete
Maßnahmen.. Empfohlener Link: (Fachabteilungen, Abteilung
für
Klangdenkmale) ---------------------------------------------- 1) Anton Holzapfel: Orgel und Denkmalschutz,
Schriftliche Arbeit
nach § 38 zur Erlangung des Magisteriums an der Hochschule
für Musik und
darstellende Kunst Wien, 1993 2) Karl Schütz: Der Wiener Orgelbau in
der zweiten Hälfte des
18.Jahrhunderts (Dissertationen der Universität Wien Bd.35,
Druckfassung Verlag
Notring, Wien 1969) (Karl Schütz) |
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